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Mietvertrag, überhöhte Miete Flächenabweichung und Flächenberechung sowie Minderung entsprechend der Flächenabweichung

Wohnflächenberechnung Rückforderung zuviel gezahlter Miete Rechtsanwalt Hamburg Mietrecht

Wurde im Mietvertrag die Größe der Mietfläche größer als tatsächlich vorhanden angegeben kann die Miete gemindert werden

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Gleiche Grundsätze gelten bei Gewerbemiete also gewerblich genutzter Fläche

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Wohnflächenberechnungsverordnung.

Berechung Mietfläche Rückforderung Miete und Flächenberechnung nach Rechtsprechung des BGH

Berechnung der Mietfläche, Abweichung von der Angabe im Mietvertrag

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Flächenabweichung von 10 Prozent - 10% Abweichung in der Fläche

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Berechung der Fläche einer Wohnung oder Gwerbe einheit

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Wohnflächenberechnungsverordnung hat die Bestimmungen der zweiten Berechnungsverordnung ersetzt

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Rechtsanwalt in Hamburg ein Mietrecht ... Anpassung der Miete an die tatsächlichen Gegebenheiten

Berechnung der Fläche

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Wohnfläche

Die Wohflächenberechnungsverordnung finden Sie hier

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshof vom 24.03.2004 (BGH, Urteil vom 24.03.04, Az.: VIII ZR 295/03) kann eine von den Angaben des Mietvertrags abweichende Wohnfläche einen Mangel der Mietsache begründen. Das ist immer dann der Fall, wenn die anrechenbare Wohnfläche mehr als 10% kleiner ist, als die im Mietvertrag vereinbarte Fläche.

Allein die Flächenabweichung begründet den Mangel der Mietsache. Der Mieter muss in einem solchen Fall nicht mehr nachweisen, dass die Flächenabweichung für ihn die Tauglichkeit der Wohnung gemindert hat. Es kommt also nicht darauf an, ob der Mieter die Wohnung vor Vertragsschluss besichtigt hat und sich ein Bild über die Tauglichkeit der Wohnung machen konnte. Unerheblich ist auch, ob Gelegenheit zum Ausmessen der Wohnung bestand oder ob die Möbel in der Wohnung aufgestellt werden konnten oder nicht.

 

Mietminderung / Mietrückforderung

Bei einer mehr als 10-prozentigen Abweichung kann der Mieter seine Miete anteilig kürzen und die in der Vergangenheit anteilig zu viel gezahlte Miete zurückfordern oder auch von künftigen Mietzahlungen in Abzug bringen.

Wurden im Mietvertrag keinerlei Angaben zur Wohnfläche gemacht, so gilt das gleiche, sofern der Mieter auf Verlangen des Vermieters einer Mieterhöhung zugestimmt hat, und in dem Mieterhöhungsverlangen eine zu große Mietfläche als Berechnungsgrundlage angegeben worden ist, BGH, Urteil vom 07.07.2004 Az.: VIII ZR 192/03. Auch in diesen Fällen kann der Mieter bis zur Grenze der Verjährung Erstattung der zu viel gezahlten Miete verlangen.
 

Das Urteil des BGH ist zur Wohnungsmiete ergangen. Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf sollen jedoch bei der Gewerbemiete die gleichen Grundsätze wie bei der Wohnungsmiete gelten. Es kann also auch beim Gewerbemietvertrag die Miete gemindert werden, sofern die Angaben im Mietvertrag von den tatsächlichen Gegebenheiten um 10 Prozent abweichen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.04 Az.: I-10 U 77/04).

 

Wohnflächenberechnung

Die Gründe für fehlerhafte Flächenangaben sind vielfältig, es muss sich keineswegs immer um eine böse Absicht des Vermieters handeln.
Denn die Wohnfläche (nach der die Miete berechnet wird) kann von der umbauten Fläche abweichen. Der Grund liegt darin, dass unter Dachschrägen (abhängig von der lichten Höhe) die Grundfläche nur teilweise oder gar nicht mitzählt. Dagegen können Balkone und Terrassen anteilig mit 25% - 50% Prozent Eingang in die Wohnflächenberechnung finden. Keller, Dachräume und sonstige Räume außerhalb der Wohnung zählen nicht als Wohnfläche.

Die Wohnflächenberechnungsverordnung ist zum 01.01.2004 in Kraft getreten, die bis dahin maßgebliche zweite Berechnungsverordnung gilt für alte Wohnflächenberechnungen übergangsweise fort.


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