Urhebervertragsrecht - Das Problem der Künstler
Künstler, d.h. Urheber und Leistungsschutzberechtigte, arbeiten oft mit Branchenprofis zusammen, wenn es darum geht, ihre Werke zu verwerten, also damit Geld zu verdienen. Am Anfang der Karriere ist man als Künstler meist unerfahren und hat die schwächer Verhandlungsposition. Das Ergebnis sind Verträge bei denen die Leistung in einem Missverhältnis zur Gegenleistung steht. Wenn man sich danach wundert, dass bei späterem Erfolg kaum Geld fließt, ist es zu spät. Man ist vertraglich gebunden.
Eine Möglichkeit, einen finanziellen Nachschlag zu erstreiten, bot der sog. "Bestseller-Paragraph“ (§ 36 UrhG a. F.), der jedoch nur unter sehr engen Voraussetzungen und daher zu selten zur Anwendung kam.
Grundlegend ist hierzu eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21. 6. 2001 – I ZR 245/98 („Kinderhörspiele“).
Lösungsversuch
Das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22. März 2002, das seit 01. Juli 2002 in Kraft ist.
1. Die angemessene Vergütung
Aus § 32 Abs. 1 UrhG folgt nun zwingend, dass dem Urheber und auch dem Leistungsschutzberechtigten ( § 75 Abs. 4 UrhG) ein unverzichtbarer, vertraglich vereinbarter oder gesetzlicher Anspruch auf die angemessene Vergütung zusteht. Bleibt die vereinbarte Vergütung hinter der angemessenen zurück, folgt daraus ein Anspruch des Urhebers auf Vertragsanpassung und ggf. Nachzahlung der zu niedrig vereinbarten Vergütung.
2. Wann ist eine Vergütung angemessen?
Entweder wenn die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (Verbände) ermittelt wurde (§ 36 UrhG)
oder
wenn die Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände üblich und redlich ist.
3. Was heißt das konkret?
Antwort: Das weiß niemand. Diese Antwort ist kurz, knapp und leider wahr.
Ziel ist es Standardvergütungsregeln für jeden Verband unter bestimmten Voraussetzungen zu schaffen (§§ 36, 36a UrhG). Gibt es die wie in vielen Fällen nicht und ist auch nicht zu erwarten, dass es sie in naher Zukunft gibt, wird man auf die Kriterien der „Üblichkeit“ und „Redlichkeit“ der Vergütungsvereinbarung zurückgreifen müssen. Was muss man sich aber darunter genau vorstellen?
Der Gesetzgeber konnte sich nicht durchringen, einen genaueren Maßstab zu formulieren, was zugegeben auch nicht einfach gewesen wäre. Auffälliges Anzeichen für die Unredlichkeit ist jedenfalls das Zustande kommen einer nachteiligen Vergütungsabrede, durch Einsatz der strukturelle Überlegenheit des Verwerters, ohne die eine bestimmte Vergütungsvereinbarung mit einem Urheber oder ausübende Künstler so mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zustande gekommen wäre. Zum zweiten wenn der Vergütungsanspruch in einem auffälligen Missverhältnis zur erbrachten Leistung steht. Von einem auffälligen Missverhältnis geht man jedenfalls dann aus, wenn mindestens die doppelte Vergütung vereinbart werden müsste.
4. Was kann der Künstler tun, wenn feststeht, dass die Vergütung bisher unangemessen war?
Er oder sie können einen Ausgleich verlangen („ Fairnessausgleich“).
Zum einen besteht ein Anspruch auf Vertragsanpassung. Der Beteiligungsanspruch wird erhöht. Gegebenenfalls muss der Vertragspartner Nachzahlungen für die Vergangenheit leisten. Dies gilt auch für Lizenznehmer von Unterlizenzen.
5. Gilt das neue Recht auch für alte Verträge?
Nach § 32 haben Urheber und ausübende Künstler einen Anspruch auf angemessene Vergütung bei Verträgen, die seit dem 1. Juni 2001 zu nicht angemessenen Bedingungen geschlossen wurden, wenn Nutzungen noch nach dem 28. März 2002 erfolgen.
Der Anspruch auf „Fairnessausgleich“ gilt auch für Altverträge, soweit Sachverhalte nach dem 28. März 2002 entstanden.
6. Zusammenfassung
Fest steht, dass das Gesetz die Stellung der Urheber und auch der ausübenden Künstler verbessert hat. Für Urheber und ausübende Künstler kann es sich lohnen, Verträge auf ihre Üblichkeit und Redlichkeit nachträglich prüfen zu lassen, sollte eine Prüfung vor Vertragsschluss versäumt worden sein. Aus diesem Grund ist es auch für Verwerter sinnvoll, bestehende Verträge überprüfen zu lassen und ggf. der neuen Rechtslage anzupassen. Da der Gesetzgeber viele Fragen nicht beantwortet hat, bleibt es nun der Praxis überlassen, mit Vorgaben des Gesetzgebers zu konkretisieren.
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