Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 20.08.2003 (BAG - 5 AZB 79/02) eine jahrelange Rechtsprechung (seit Urteil vom 15.04.1979 – 2 AZR 1101/79) aufgegeben. Für Kündigungsschutzklagen des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH gegen die GmbH & Co KG sind fortan die Arbeitsgerichte nicht mehr zuständig.

Organe einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit gelten gemäß § 5 I3 Arbeitsgerichtsgesetz nicht als deren Arbeitnehmer, mit der Folge dass die Arbeitsgerichte für deren Klagen unzuständig sind. Bei einer GmbH & Co KG ist die so genannte Komplementär-GmbH das Organ, also der gesetzliche Vertreter. Organ dieser GmbH (Komplementär-GmbH) ist wiederum deren gesetzlicher Vertreter, der GmbH-Geschäftsführer. Der GmbH-Geschäftsführer ist jedoch nicht unmittelbar das Organ der GmbH & Co KG, es liegt vielmehr eine abgestufte Organstellung vor.

War der GmbH-Geschäftsführer gleichzeitig bei der GmbH & Co KG beschäftigt, so konnte er im Falle einer Kündigung vor dem Arbeitsgericht klagen. Diese formale, am Wortlaut des Gesetzestextes orientierte Betrachtungsweise hat das Bundesarbeitsgericht nun aufgegeben. Nach neuer Rechtsprechung ist hinsichtlich des Rechtsweges der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH so zu behandeln, als sei er persönlich der Komplementär, also das Organ der GmbH & Co KG. Denn, so das Bundesarbeitsgericht, es geht in solchen Fällen nicht um einen Streit zwischen Arbeitgeber und  Arbeitnehmer, sondern um eine interne Streitigkeit im Arbeitgeberlager.

 

 


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