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Die Mietrechtsreform zum 01.09.2001 hat zu einer ganzen Reihe von Veränderungen geführt. Die wichtigsten Änderungen sind nachfolgend im Überblick dargestellt. Eine Gegenüberstellung alter und neuer Mietrecht - Vorschriften finden Sie hier.

 

Mieterhöhung

Die Kappungsgrenze wird von 30 auf 20 Prozent gesenkt. Die Miete darf jetzt innerhalb von 3 Jahren nur noch höchstens 20 Prozent angehoben werden. Weiterhin darf - wie bisher - mit einer Mieterhöhung die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschritten werden.

Bei der Begründung einer Mieterhöhung werden künftig qualifizierte Mietspiegel eine besondere Rolle spielen. Ein Mietspiegel ist dann qualifiziert, wenn er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Mieter und der Vermieter anerkannt worden ist. Wenn ein solcher qualifizierter Mietspiegel vorliegt, muss der Vermieter hiermit seine Mieterhöhung begründen, zumindest aber auf die danach maßgeblichen Daten hinweisen, auch wenn er die Mieterhöhung z.B. mit dem Hinweis auf drei Vergleichswohnungen oder ein Sachverständigengutachten begründet. Im Gerichtsverfahren hat der qualifizierte Mietspiegel die Vermutung der Richtigkeit für sich.

Eine neue Begründungsmöglichkeit kann in Zukunft auch eine Mietdatenbank sein. Gemeint ist damit eine fortlaufend geführte Sammlung von Mietwerten, welche von der Gemeinde oder aber von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam gepflegt wird.

Mietkaution

Eine vom Mieter gestellte Mietkaution hat der Vermieter wie bisher zu dem für Spareinlagen mit 3-monatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit. Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass dies auch dann gilt, wenn das Geld zu einem höheren Zinssatz angelegt wird. Auch höhere Erträge stehen dem Mieter zu.

Mietzahlung

Die Miete ist künftig im voraus spätestens bis zum 3. Werktag eines jeden Monats zu zahlen. Der Gesetzgeber hat damit eine häufig in Mietverträgen vorkommende Regelung in das Gesetz übernommen.

Modernisierung

Modernisierungen und Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie muss der Mieter dulden. Ausnahmen bestehen nur in Härtefällen. Die Duldungspflicht bezieht sich nunmehr  auf die Einsparung von Heizenergie und alle anderen Energieeinsparungsmaßnahmen. Der Vermieter muss seine Pläne 3 Monate vorher (bisher 2 Monate) ankündigen. Die Ankündigung ist dadurch erleichtert worden, dass nur der voraussichtliche Umfang und Beginn der Arbeiten mitgeteilt werden muss.

Umwandlung in Wohnungseigentum

Wird eine vermietete Wohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt und verkauft, muss der Käufer mindestens 3 Jahre warten, bevor er wegen Eigenbedarfs kündigen kann. Die einzelnen Bundesländer können diese Frist bei Bedarf sogar auf bis zu 10 Jahre verlängern.

 Veräußerung der Mieträume

Verkauft der Vermieter das Haus oder die Wohnung, kann der Mieter seine Kaution von dem neuen Eigentümer zurückverlangen. Dieses unabhängig davon, ob dieser die Mietkaution tatsächlich übergeben bekommen hat. Der frühere Vermieter bleibt ebenfalls zur Rückzahlung verpflichtet, sofern bei Beendigung des Mietverhältnisses beim neuen Eigentümer nichts zu holen sein sollte.

 Zeitmietverträge

Mieter und Vermieter können in Zukunft so genannte qualifizierte Zeitmietvertrag abschließen. Voraussetzung ist, dass im Mietvertrag ein konkreter Befristungsgrund für den Vermieter vereinbart worden ist. Dieses kann beispielsweise Eigenbedarf sein. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit muss der Mieter ohne wenn und aber ausziehen. Zeitverträge können jetzt auch für mehr als fünf Jahre abgeschlossen werden. Wird kein Befristungsgrund genannt, ist die Befristung - nicht aber der Vertrag - ungültig

 

 


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