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Kündigungsfristen

Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer in § 622 BGB unterschiedlich geregelt. Ab einer zweijährigen Betriebszugehörigkeit hat der Arbeitgeber längere gesetzlichen Kündigungsfristen zu beachten. Es gelten folgende Fristen:

 

Betriebszugehörigkeit

    Arbeitgeber

    Arbeitnehmer

Probezeit (maximal 6 Monate)

 
2 Wochen
 
2 Wochen

unter 2 Jahre

 
4 Wochen
 
nach der Probezeit stets 4 Wochen

unter 5 Jahre

 
1 Monat

 

unter 8 Jahre

 
2 Monate

 

unter 10 Jahre

 
3 Monate

 

unter 12 Jahre

 
4 Monate

 

unter 15 Jahre

 
5 Monate

 

unter 20 Jahre

 
6 Monate

 

danach

 
7 Monate

 

Die 4 Wochenfrist kann entweder zum Fünfzehnten oder zum Ende des Monats (anders bei Kleinbetrieben) gerechnet werden. Die Monatsfristen ( 1 - 7 Monate) werden immer nur zum Ende eines Monats gerechnet. Im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag können andere Fristen vereinbart werden.

Die Kündigungsfristen verlängern sich allerdings nur für Arbeitnehmer, die älter als 25 Jahre sind. Zeiten der Betriebszugehörigkeit, die vor der Vollendung des 25ten Lebensjahrs liegen, werden bei der Berechnung der Kündigungsfristen nicht berücksichtigt, § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB.

Aktuell:
Nach einem
Urteil des EuGH vom 19.01.2010 - Az.: C-555/07 - ist diese Regelung im deutschen Arbeitsrecht nicht mit europäischem Recht vereinbar, da sie jüngere Arbeitnehmer ihres Alters wegen diskriminiert. Bis zur einer gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen darf § 622 Abs. 2 Satz 2 nicht mehr angewandt werden.

Sonderregelungen der Kündigungsfristen gelten für Auszubildende, Schwerbehinderte, Heimarbeiter, Heuerverhältnisse, Arbeitnehmer in Elternzeit und im Falle der Insolvenz.

 


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