Filmrecht - Beratung von Filmschaffenden und Unternehmen
Das Leistungsangebot der Kanzlei:
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Vertragsausarbeitung, -überprüfung, -verhandlung wie z.B. Darsteller-, Lizenz-, Filmkomponistenvertrag etc. |
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Mustervertrag in deutscher oder englischer Sprache |
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Filmherstellungsrecht (insbesondere Musik im Film) |
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Markeneintragung |
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Filmmusik |
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Gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen |
Ihr Ansprechpartner für Filmrecht ist Rechtsanwalt Jan Clasen clasen@bkp-kanzlei.de
Filmmusik: Welche Rechte müssen bei der Verwertung von so genannten Fremd-Musiken in audiovisuellen Produktionen von den Rechteinhabern erworben werden?
1. Werden so genannte „Fremd-Musiken“ in audiovisuellen Produktionen (Film, Fernsehen, DVD etc.) verwendet, sind sowohl das Recht an der Tonaufnahme (das so genannte Filmeinblendungsrecht) als auch das Recht an der Komposition betroffen (so genanntes Filmherstellungsrecht) betroffen. Beide Rechte müssen vor Nutzung von den jeweiligen Rechteinhabern erworben werden. Das Filmeinblendungsrecht wird dabei grundsätzlich von den Schallplattenfirmen vergeben, soweit die "Ausübenden Künstler" (Interpreten, Produzenten und Musiker) Ihre Rechte auf diese übertragen haben. Das Filmherstellungsrecht wird grundsätzlich von den Musikverlagen, soweit die Komponisten und Texter diesen Ihre Rechte eingeräumt haben, an die Hersteller audiovisueller Produktionen lizenziert. (siehe jedoch Ausnahme – Ziffer 4)
2. Neben den vorgenannten Rechten zur Verbindung von Musik und Film bedarf es bei der Ausstrahlung der verbundenen audiovisuellen Produktionen im Kino bzw. Fernsehen noch der Einräumung der Aufführungs- und Senderechte. Diese werden grundsätzlich von den jeweiligen Verwertungsgesellschaften (in Deutschland: betreffend der Tonaufnahme GVL; betreffend der Komposition und Text die GEMA) wahrgenommen.
3. Werden die verbundenen audiovisuelle Produktionen auf Bildtonträger (z.B. DVD, VHS) vervielfältigt und diese Bildtonträger vertrieben, dann hat der Hersteller der Bildtonträger die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte betreffend der verwendeten Musiken von GEMA zu erwerben.
4. Ausnahme zu Ziffer 1: Bei der Ausstrahlung von audiovisuellen Produktionen im Fernsehen, welche von oder im Auftrag von Fernsehsendern produziert worden sind (so genannte Fernseheigen- oder Auftragsproduktionen), wird das Filmherstellungsrecht entgegen Ziffer 1 (!) von der GEMA vergeben. Die Nutzungseinräumung auf die öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehsendern erfolgt dabei per Generalvertrag. Hinsichtlich des Filmeinblendungsrechts nimmt die GEMA diese Rechte im Auftrag der GVL treuhänderisch wahr
Festzuhalten bleibt abschließend, dass die Verwertungsgesellschaften die oben genannten Rechte natürlich nur lizenzieren können, soweit diese von den Originalrechteinhabern an die Verwertungsgesellschaften zur treuhänderischen Wahrnehmung übertragen worden sind.
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