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Wettbewerbsverbot – Karenzentschädigung

Ein Arbeitnehmer ist aufgrund seines Arbeitsverhältnisses verpflichtet, sich des Wettbewerbs zu seinem Arbeitgeber zu enthalten. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet diese Pflicht. Will der Arbeitgeber auch zukünftig eine Wettbewerbstätigkeit seines ehemaligen Arbeitnehmers verhindern, so bedarf es der Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Als Rechtsgrundlage für eine solche Vereinbarung zieht die Rechtssprechung die Vorschriften der §§ 74 ff. HGB (Handelsgesetzbuch) heran. Besonderheiten gelten für bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel Auszubildende, freie Mitarbeiter oder Organmitglieder.

Ein Wettbewerbsverbot bedarf zu seiner Wirksamkeit bestimmter Voraussetzungen. Das sind:

 
Schriftform (Gegenstand des Verbots, räumlicher Geltungsbereich, zeitlicher Umfang, Entschädigungszusage)
 
Höchstdauer zwei Jahre
 
Zahlung einer Entschädigung (Karenzentschädigung)

 

In der Praxis werden Wettbewerbsverbote meist gleich im Arbeitsvertrag bzw. einer Zusatzvereinbarung getroffen oder aber in einem Aufhebungsvertrag vereinbart. Stets bedarf es jedoch der Schriftform. Alle wesentlichen Teile der Vereinbarung müssen schriftlich fixiert werden und es muss ein unterschriebenes Exemplar dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden.
Aus der Vereinbarung muss hervorgehen, was genau der Arbeitnehmer zu unterlassen hat. Für welchen räumlichen Bereich das Verbot gelten soll (regional, national oder international). In zeitlicher Hinsicht darf das Wettbewerbsverbot höchstens für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden. Schließlich ist ein Wettbewerbsverbot nur dann wirksam, wenn der Arbeitnehmer für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Entschädigung (Karenzentschädigung) zugesagt wird. Die Entschädigung muss mindestens 50% der letzten Bezüge (einschließlich eventueller Gratifikationen, Sonderzuwendungen und Tantiemen) betragen.
Fehlt die Entschädigungszusage, so ist das Wettbewerbsverbot nichtig (BAG Urteil vom 18.01.00 9 AZR 929/98). Ein Arbeitnehmer kann selbst dann keine Entschädigung verlangen, wenn er sich an das Wettbewerbsverbot gehalten hat.

Im laufenden Arbeitsverhältnis kann der Arbeitgeber jederzeit gegenüber seinem Arbeitnehmer auf das Wettbewerbsverbot verzichten, allerdings führt dieses nicht sofort zum Wegfall der vereinbarten Karenzentschädigung. Es gilt eine Jahresfrist. Aus Sicht des Arbeitgebers empfiehlt es sich daher, von Zeit zu Zeit Wettbewerbsverbote daraufhin zu überprüfen, ob sie noch erforderlich sind oder möglicher Weise entwertet wurden, weil der Arbeitnehmer einen neuen Einsatzbereich erhalten hat.

aktuell:

Die Regelung des § 148 SGB III, welche eine Erstattung von Arbeitslosengeld durch den Arbeitgeber vorsah ist ersatzlos weggefallen.

 


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