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Eine Vertragsstrafe in einem Formulararbeitsvertrag ist zulässig
Vorformulierte Arbeitsverträge können für den Fall des Lösen vom Vertrag durch den Arbeitnehmer Vertragsstrafen vorsehen. Dies umfasst sowohl den Vertragsbruch als auch den Nichtantritt des Arbeitsverhältnisses. Daran hat die Schuldrechtsreform aus dem Jahr 2002 im Ergebnis nichts geändert, wie das Bundesarbeitsgericht mit drei Urteilen vom 04.03.2004 (Az.: 8 AZR 196/03, 8 AZR 328/03 und 8 AZR 344/03) entschieden hat. Mit diesen Urteilen hat das Bundesarbeitsgericht in einen in Literatur und Rechtsprechung lebhaft geführten Streit für Klarheit gesorgt.
Seit der Schuldrechtsreform unterliegen nämlich auch Formulararbeitsverträge - anders als nach dem bis dahin geltenden AGB-Gesetz - einer Inhaltskontrolle. Ganz allgemein ist danach eine AGB-Klausel, die eine Vertragspartei mit einer Strafe belegt, falls sie sich vom Vertrag löst, unwirksam, § 309 Nr. 6 BGB. Anders im Arbeitsrecht, denn § 310 Absatz 4 BGB bestimmt, dass bei einem Arbeitsvertrag die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen sind.
Zu diesen Besonderheiten gehört nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts auch, dass ein Arbeitnehmer nach § 888 III ZPO nicht gezwungen werden kann, seine Arbeitsleistung in natura zu erbringen. Daher werden als Ansporn zur Vertragstreue und zum Ausgleich von Schäden vielfach Vertragsstrafen vereinbart. Aus diesem Grund, so das Bundesarbeitsgericht, gilt die Vorschrift des § 309 Nr. 6 BGB, die selbst dieses verbieten würde, nicht für einen Arbeitsvertrag.
Vertragsstrafen in Formulararbeitsverträgen sind jedoch nicht uneingeschränkt zulässig. Um wirksam zu sein, darf die Vertragsstrafe im Verhältnis zur Pflichtverletzung nicht unangemessen hoch sein, § 307 I S.1 BGB. Maßgeblich ist jetzt, wie lange der Arbeitnehmer noch an seinen Arbeitsvertrag gebunden wäre, also welche Kündigungsfristen gelten. In der Probezeit sind dieses beispielsweise zwei Wochen, so dass bei Nichtantritt einer neuen Arbeitsstelle nur der Verdienst von zwei Wochen als Vertragsstrafe festgelegt werden kann. In vielen Arbeitsverträgen ist pauschal ein Monatsgehalt als Vertragsstrafe bestimmt, was unwirksam ist.
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