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Kanzlei > Rechtsgebiete > Arbeitsrecht > Teilzeitarbeit > Schwerbehinderte

§ 81 Abs. 5 Sozialgesetzbuch IX

Ein schwerbehinderter Beschäftigter oder eine schwerbehinderte Beschäftigte hat gegenüber dem Arbeitgeber einen gesonderten Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn dies wegen

 
der Art oder
 
der Schwere der Behinderung

notwendig ist  (§ 81 Abs. 5 SGB IX). Liegen diese Voraussetzungen vor, darf der Arbeitgeber eine kürzere Arbeitszeit grundsätzlich nicht verweigern, es sei denn die kürzere Arbeitszeit ist für den Arbeitgeber nicht zumutbar, mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden oder sie verstößt gegen gesetzliche Regelungen.

 


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