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Studentische Arbeitnehmer (so genannte Werkstudenten) sind unter bestimmten Voraussetzungen von Beiträgen zu den Sozialversicherungen ( Krankenversicherung und Pflegeversicherung ) befreit (Werkstudentenprivileg).
Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen finden sich in § 6 I Nr. 3 SGB V ( Krankenversicherung ) und § 27 IV Satz 1 Nr. 2 SGB III ( Pflegeversicherung ). Voraussetzung für eine “beitragsfreie / versicherungsfreie” Beschäftigung (es müssen nur die günstigeren studentischen Versicherungstarife gezahlt werden) sind:
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Arbeitnehmer ist Student ( Immatrikulation ) und |
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Studium überwiegt das Arbeitsverhältnis nach dem äußeren Erscheinungsbild (in der Regel sind während des Semesters nicht mehr als 20 Arbeitsstunden pro Woche erlaubt, in den Semesterferien auch mehr) |
Die gesetzlichen Regelungen finden nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht auf alle studentischen Arbeitsverhältnisse gleicher Maßen Anwendung. Das Bundessozialgericht differenziert weiterhin danach, ob zwischen Studium und Beruf ein Zusammenhang besteht. Es ist nunmehr nach drei Fallgruppen zu unterscheiden:
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Die vorstehenden Kriterien gelten uneingeschränkt (versicherungsfrei), wenn die Arbeitstätigkeit erst während des Studiums aufgenommen worden ist. Erlaubt sind 20 Wochenstunden während des laufenden Semesters. |
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Die vorstehenden Kriterien gelten dagegen nicht, wenn der Student vor dem Studium eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, im erlernten Beruf arbeitet, später die Wochenstundenzahl verringert ( Teilzeitarbeit ), um nebenbei ein beruflich weiterführendes ( berufsintegriertes ) Studium aufzunehmen; Bundessozialgericht, Urteil vom 10.12.1998 (SozR 3-2500 § 6 Nr. 16) (im entschiedenen Fall: Bankangestellte / Studium an privater Fachhochschule für Bankwirtschaft, Betriebswirtschaftslehre ). In diesen Fallen kommt es wegen des inneren Zusammenhangs von Studium und Beruf nicht mehr auf die Grenze von 20 Wochenstunden an. Die Sozialversicherungsbeiträge ermäßigen sich lediglich - wie bei jedermann - im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (400 Euro). |
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Neu: Eine dritte Fallgruppe hat sich mit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.11.2003, B 12 KR 24/03 R, herausgebildet. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass auch solche Studenten sozialversicherungsfrei arbeiten dürfen, die eine vor dem Studium begonnene Berufstätigkeit neben einem fachfremden Studium fortführen (im entschiedenen Fall: Bankkaufmann / Studium der Rechtswissenschaften ). Hier fehlt es nach aktueller Rechtsprechung am inneren Zusammenhang zwischen Beruf und Studium. |
Studenten können auch dann noch versicherungsfrei arbeiten, wenn zwar das Examen bereits bestanden worden ist (Freiversuch), jedoch noch ein Wiederholungsversuch unternommen werden soll, um die Examensnote zu verbessern.
Achtung: Für den Bereich der Rentenversicherung ist das so genannten Werkstudentenprivileg mit dem Wintersemester 1996 gefallen. Studenten sind unabhängig vom Umfang des Arbeitsverhältnisses stets zur Rentenversicherung beitragspflichtig.
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