Scheinselbständigkeit

Die Regelungen zur Scheinselbständigkeit (§ 7 IV SGB IV) sind zum Jahreswechsel 2002/2003 ersatzlos und von der Öffentlichkeit nahezu unbemerkt  aus dem Sozialgesetzbuch gestrichen worden. § 7 IV SGB IV hatte einen Katalog von Kriterien enthalten, nach denen widerlegbar vermutet wurde (faktische Beweislastumkehr), wann eine Scheinselbständigkeit vorliegt.

Das Problem der Scheinselbständigkeit und die damit zusammenhängende Frage nach der Sozialversicherungspflicht ist mit der Streichung des § 7 IV SGB IV allerdings nicht verschwunden. Regelmäßig führen Betriebsprüfungen zu unangenehmen Überraschungen. Zweifelsfälle sind - wie bisher - vor den Sozialgerichten zu klären. Dort gilt wieder der Amtsermittlungsgrundsatz, § 20 I S.1 SGB X.

Betroffene Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. Auftraggeber und Auftragnehmer haben die Möglichkeit, von sich aus Ihren sozialversicherungsrechtlichen Status klären zu lassen.

 

Geblieben ist weiterhin die Frage, wie aus arbeitsrechtlicher Sicht ein abhängiger Arbeitnehmer von einem freien Mitarbeitern zu unterscheiden ist. Die Unterscheidung hat in der Praxis - einmal abgesehen von der Frage der Sozialversicherungspflicht - ganz erhebliche Bedeutung. So beispielsweise für die Frageder Anwendbarkeit kündigungsschutzrechtlicher Vorschriften, der Kontrolle befristeter Verträge / Zeitverträge oder aber für den richtigen Rechtsweg.

 

Die Rechtsprechung hat anhand der Berufsbilder zahlreiche Fallgruppen gebildet und unterscheidet jeweils im Einzelfall.

 


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